vom 2. Dezember 2021
1 Zweck der Regelung und räumlicher Geltungsbereich
Dieses Hygienekonzept dient dem Schutz der Gemeindeglieder, der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie anderer Personen, die sich in den Räumen der Kirchengemeinde Ruhlsdorf sowie auf dem Kirchengelände in der Dorfstraße 2 und 3 in 14513 Teltow OT Ruhlsdorf aufhalten, vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.
2 Allgemeine Regelungen
(1) Es gilt die Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Folgende Hygienereglungen sind einzuhalten:
- Vermeiden von unmittelbarem Kontakt mit anderen Personen (kein Händeschütteln, kein gemeinsames, Berühren von Gegenständen, kein Körperkontakt),
- Nutzung der bereitgestellten Desinfektionsmöglichkeit,
- Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen zwei Personen von 1,5 Metern soweit es sich nicht um Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts sowie Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
- Nutzung eines Mund- und Nasenschutzes, soweit die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist.
(3) Die Durchführung von Antigenschnelltests vor der Teilnahme an Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen wird empfohlen.
3 Hygienereglungen für den Gottesdienst
(1) Die Gottesdienste werden, soweit es die Witterung zulässt, im Freien durchgeführt. Über die Durchführung entscheidet im Zweifel die mit der Leitung des Gottesdienstes beauftragte Pfarrperson. Die Gottesdienste dauern nicht länger als 60 Minuten.
(2) Bei Gottesdiensten im Freien erfolgt der Zugang über die Feuerwehrzufahrt. Der Eingangsbereich wird von Mitgliedern des Gemeindekirchenrats oder beauftragten Gemeindegliedern hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Hygienekonzepts sowie der einschlägigen gesetzlichen Regelungen überwacht.
(3) Beim Zugang zum Gottesdienst werden die Daten nach § 5 der 2. SARS-CoV-2-EindV durch die verantwortlichen Personen nach Absatz 2 erfasst. Es wird durch geeignete Maßnahmen
(z. B. Verdecken der Erfassungsliste) sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden. Die Aufzeichnungen werden während der vorgeschrieben Aufbewahrungszeit verschlossen aufbewahrt und danach unverzüglich datenschutzgerecht vernichtet.
(4) Bei Gottesdiensten in der Kirche wird ein ausreichender Abstand zwischen den Gottesdienstbesuchenden beim Eintritt in die Kirche durch entsprechende Hinweise sichergestellt. In der Kirche ist eine medizinische Maske zu tragen, die am Sitzplatz abgenommen werden darf.
(5) Im Eingangsbereich werden sowohl im Freien als auch in der Kirche Desinfektionsmittel und Mund-Nasenschutz unentgeltlich angeboten.
(6) Zur Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 Metern werden im Freien Stühle entsprechend aufgestellt. In der Kirche sind die Plätze so markiert, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Ehe- bzw. Lebenspartner sowie maximal zwei Personen, die einem gemeinsamen Haushalt angehören, dürfen nebeneinandersitzen.
(7) Auf den Gemeindegesang wird in der Kirche verzichtet. Bei Gottesdiensten im Freien ist der Gemeindegesang zulässig. Chorgesang findet in der Kirche nicht statt.
(8) Kollekte wird nur am Ausgang gesammelt. Es stehen hierfür zwei Kollektenkörbe bereit.
4 Hygieneregeln bei Gemeindeveranstaltungen
(1) Gemeindeveranstaltungen sind unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV dürfen nur solche Personen teilnehmen, die im Sinne von § 7 Absatz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV geimpft oder genesen sind.
(2) Die Einhaltung des Mindestabstandes vom 1,5 Metern ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel das vorherige Stellen von Stühlen oder die Markierung von Plätzen, sicherzustellen. Soweit möglich, sind Gemeindeveranstaltungen im Freien durchzuführen.
(3) Beim Zu- und Abgang ist durch die Person, die die Gemeindeveranstaltung leitet, sicherzustellen, dass der Mindestabstand gewahrt wird, z. B. durch Hinweise. Die Kirchengemeinde Ruhlsdorf stellt unentgeltlich Desinfektionsmittel sowie Mund-Nase-Schutz zur Verfügung.
(4) Bei Gemeindeveranstaltungen werden die Daten nach § 5 der 2. SARS-CoV-2-EindV durch die Person, die die Gemeindeveranstaltung leitet, erfasst. Es wird durch geeignete Maßnahmen (z. B. Verdecken der Erfassungsliste) sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden. Die Aufzeichnungen werden während der vorgeschrieben Aufbewahrungszeit verschlossen aufbewahrt und danach unverzüglich datenschutzgerecht vernichtet.
(5) Bei Gemeindeveranstaltungen in geschlossenen Räumen wird auf Gesang verzichtet. Bei Gemeindeveranstaltungen im Freien ist Gesang möglich.
5 Chorproben
An Chorproben in Innenräumen dürfen nur solche Personen teilnehmen, die entsprechend § 7 der
2. SARS-CoV-2-EindV als geimpft oder genesen gelten. Alternativ ist zwischen den Sängerinnen und Sängern ein Abstand von zwei Metern in jede Richtung einzuhalten.
6 Technische Regelungen
(1) Bei Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen wird eine regelmäßige Lüftung und die Desinfektion der Berührungsflächen, auch im Sanitärbereich, sichergestellt. Während des Gottesdienstes in der Kirche oder einer Veranstaltung bleiben Türen und Fenster, soweit es die Witterung zulässt, geöffnet, um einen Luftaustausch zu ermöglichen.
(2) Die Kirchengemeinde Ruhlsdorf stellt eine regelmäßige Reinigung des Gemeindehauses sicher.
7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Hygienekonzept hat der Gemeindekirchenrat auf seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 beschlossen.
(2) Dieses Hygienekonzept wird laufend evaluiert und bei Bedarf an eine geänderte Sach- oder Rechtslage angepasst.
Ruhlsdorf, den 2. Dezember 2021